Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit Graubünden vom 28. März 2011. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG für ein Fahrzeug steuerbefreiungsberechtigt ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG der Beschwerdeführer auch dann in den Genuss eines Steuererlasses gelangt, wenn er ein Wechselschild für zwei Fahrzeuge gelöst hat, oder ob die Bestimmungen nur dann greifen, wenn eine Person zwei Schilder für zwei Fahrzeuge löst. 15
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E. 2 Art. 105 Abs. 1 SVG sieht vor, dass die Kantone Fahr- zeuge besteuern und Gebühren erheben. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EGzSVG hat jeder Halter für die im Kanton immatrikulierten Mo- torfahrzeuge und Anhänger eine Verkehrssteuer zu entrichten. Art. 12 EGzSVG sieht für bestimmte Fahrzeuge eine Steuerbefrei- ung vor. Unter anderem werden gemäss Art. 12 lit. d keine Ver- kehrssteuern erhoben für ein Fahrzeug pro Halter, sofern er oder seine Angehörigen infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträch- tigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich des- wegen eingesetzt wird. Wie diese Verkehrssteuer bemessen wird, richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG, welcher besagt, dass sich die Verkehrssteuer für Wechselschilder nach dem höher zählenden Fahrzeug bemisst. Für jedes weitere Fahrzeug werden 20 % der entsprechenden Steuer erhoben. Wechselschilder werden gemäss Art. 13 Abs. 2 VVV für höchstens zwei Motorfahrzeuge desselben Halters und mit Standort im glei- chen Kanton abgegeben. Nachfolgend sind die aufgeführten Be- stimmungen sachgemäss auszulegen.
E. 3 a) Bei der Auslegung von Normen des Verwaltungs- rechts gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwen- dung, wobei das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus ausgeht, der keiner Methode einen grundsätzlichen Vorrang zuer- kennt (vgl. BGE 134 II 249, 251 f.; 133 V 57, 61; 131 II 710, 715 f.; 131 II 13, 31. f.). Es sollen vielmehr all jene Methoden kombiniert wer- den, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Ver- waltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Über- zeugungskraft haben. Zu erwähnen ist zudem die verfassungs- konforme Auslegung von Verwaltungsrecht. Diese kommt im Verwaltungsrecht zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungs- methoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen. Es ist dann nämlich jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfas- sung am besten entspricht (BGE 131 II 697, 703; 129 II 321, 326 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf- lage, 2010, Rz. 230). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht die teleologische Auslegungsmethode auch im Gebiet des Ver- waltungsrechts im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht auf den Sinn und Zweck, auf Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegen, ab (BGE 128 I 34, 40 f.; 126 II 462, 465; 125 II 192, 199 ff.). Dabei erachtet das Bun- desgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie
8/15 Steuern PVG 2011 103 sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwen- dung für die Normadressaten ergeben, aber auch der Wille des hi- storischen Gesetzgebers darf nicht einfach übergangen werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, a. a. O., Rz. 218).
b) Das Departement stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht Sinn und Zweck des Erlasses sein könne, zwei Fahrzeuge ein und derselben Person zu begünstigen. Ebenfalls lasse die gram- matikalische Auslegung nicht zu, dass ein Halter von zwei Fahr- zeugen bei beiden profitiere, da Art. 12 lit. d nur von «ein Fahrzeug pro Halter» spreche. In der Botschaft zum Gesetz findet sich keine Erläuterung zu Art. 12 lit. d EGzSVG (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat des Kantons Graubünden vom 26. Februar 2008, Heft Nr. 14/2007 – 2008, S. 804/805). Es muss daher aus dem Wort- laut der hier betroffenen Bestimmungen selbst, allenfalls aus ihrer Positionierung innerhalb der Gesetzessystematik sowie der ihnen zugrunde liegenden Wertungen ermittelt werden, ob ein Steuer- erlass gemäss Art. 12 auch dann infrage kommt, wenn ein Halter ein Wechselschild gelöst hat. Dabei ist festzustellen, dass Art. 12 EGzSVG sich mit dem Adressatenkreis der Steuerbefreiung be- fasst, also damit, wer einen Anspruch auf Steuerbefreiung eines Fahrzeuges hat, unabhängig davon, wie sich die Steuer im kon- kreten Fall bemisst. Dabei wird an eine (persönliche) Eigenschaft der Adressaten angeknüpft, zum Beispiel, dass es sich um eine ju- ristische Person des öffentlichen Rechts handeln muss oder, wie hier, um eine gesundheitlich beeinträchtigte Person. Sofern diese Eigenschaft erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung. Art. 11 ff. der ausführenden RVzEGzSVG befassen sich hin- gegen mit den generellen Zahlungs- und Bemessungsmodalitäten der Verkehrssteuer. Anknüpfungskriterium ist hier keine Eigen- schaft einer juristischen oder natürlichen Person, sondern das Fahrzeug an sich. Der Erlass des Art. 12 RVzEGzSVG zeigt, dass der Verordnungsgeber es offenbar erforderlich fand, für den Sonder- fall der Wechselschilder eine eigene Bemessungsvorschrift zu er- lassen. Dies leuchtet ein: Löst nämlich jemand ein Wechselschild, so hat er, im Vergleich zu jemandem, der z. B. zwei Nummern- schilder für zwei Fahrzeuge löst, den Nachteil, dass er und seine Angehörigen immer nur mit einem Auto zur gleichen Zeit unter- wegs sein können. Im Gegensatz dazu kann der Halter, der zwei Nummernschilder gelöst hat, mit einer Nummer unterwegs sein, während sein Angehöriger mit der anderen Nummer unterwegs ist. Mit anderen Worten ist bei der Lösung eines Wechselschildes nur ein Fahrzeug jeweils in Verkehr, während bei der Lösung meh-
8/15 Steuern PVG 2011 104 rerer Nummernschilder eine entsprechende Anzahl Fahrzeuge auf der Strasse sein kann. Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur ein Wechselschild gelöst werden kann, auch wenn jemand Eigentü- mer oder Eigentümerin mehrerer Fahrzeuge sein sollte. Die Wech- selschildlösung soll einen Anreiz schaffen, die Umwelt weniger zu belasten bzw. führt sie effektiv dazu, dass die Umwelt weniger be- lastet und die Strassen weniger genutzt werden, indem eben je- weils nur eines von zwei Fahrzeugen zur gleichen Zeit unterwegs sein kann. Diesen Nachteil will der Verordnungsgeber aber auch ausgleichen, indem der Halter in einem solchen Fall von einer Steuererleichterung gemäss Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG profitiert. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die beiden Bestimmun- gen mit zwei verschiedenen, voneinander grundsätzlich unabhän- gigen Sachverhalten beschäftigen. Der Wortlaut oder ihre Syste- matik stehen darum einer Kumulation der beiden Bestimmungen grundsätzlich nicht entgegen.
c) Als Nächstes ist danach zu fragen, ob es Sinn und Zweck von Art. 12 lit. d EGzSVG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG sein kann, eine Person, die gesundheitlich beeinträchtigt ist, allein auf- grund dieses Anknüpfungskriteriums quasi doppelt zu begünsti- gen, indem sie einerseits von der Steuerbefreiung und anderer- seits von der Wechselschildlösung profitiert. Die Verneinung dieser Frage würde aber zu der unhaltbaren Lösung führen, dass alle sich im Kanton aufhaltenden gesundheitlich beeinträchtigten Personen nie ein Wechselschild lösen könnten, da sie dann immer die gemäss der Beschwerdegegnerin verpönte «doppelte» Be- günstigung erhalten würden. Diese Folge kann aber mit Sicherheit nicht der Sinn des Gesetzes oder der Verordnung sein. Schliess- lich wollte der Gesetzgeber gerade Personen, die in Hinblick auf ihre Mobilität durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung be- sonders herausgefordert sind, in ihren Bestrebungen unterstüt- zen, und dies im Bewusstsein darüber, dass grundsätzlich jeder Fahrzeughalter, unabhängig von seiner Gesundheit, ein Wechsel- schild beantragen kann, sofern er die Voraussetzungen dazu er- füllt. Selbst wenn aber eine grammatikalische und systematische sowie eine teleologische Auslegung der beiden Normen einen Steuererlass ausschlössen, wäre im Übrigen fraglich, ob ein sol- ches Ergebnis nicht als verfassungswidrig zu betrachten wäre, wie nachfolgend zu zeigen sein wird:
d) Wenn durch das Lösen eines Wechselschildes der An- spruch auf einen Steuererlass verwirkt würde bzw. dieser nur dann gewährt würde, wenn das zweite Fahrzeug getrennt gelöst
8/15 Steuern PVG 2011 105 wird, hätte dies zur Folge, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Halter bei zwei angenommenen, steuermässig gleichen Fahr- zeugen 120 % (100 % für das erste, weitere 20 % für das zweite Fahrzeug) Verkehrssteuer mit Wechselschild bezahlen müsste, während er beim Lösen von zwei Nummerschildern lediglich 100% der Verkehrssteuer bezahlen würde, da dann laut Ansicht der Beschwerdegegnerin die Steuerbefreiung gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG für eines der beiden Fahrzeuge bzw. Nummernschilder wieder zum Tragen käme. Behinderte Personen, denen ein Steuer- erlass gewährt würde (aufgrund der Tatsache, dass sie zwei Schil- der gelöst haben), hätten aber umgekehrt keine Möglichkeit, von der steuerlichen und versicherungsmässigen Begünstigung bei einem Wechselschild zu profitieren, und das obwohl beim Wech- selschild jeweils nur «ein Fahrzeug» unterwegs sein kann und so- mit eigentlich faktisch nur ein Fahrzeug pro Halter begünstigt wird. Dies widerspricht zunächst einmal der Logik des Gesetzes (das offensichtlich behinderte Personen begünstigen will), sowie dem Sinn der Wechselschildlösung, die denjenigen belohnen will, der sich faktisch mit «einem» Fahrzeug begnügt. Durch diese In- terpretation der Beschwerdegegnerin entsteht aber auch eine Un- gleichbehandlung zwischen grundsätzlich gleich zu behandeln- den (gesundheitlich beeinträchtigten) Personen, indem jene gesundheitlich beeinträchtigten Personen mit zwei Schildern den Steuererlass gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG erhalten, solche mit Wechselschild jedoch nicht und unter Umständen sogar noch mehr Steuern bezahlen müssen. Ungleiches gleich behandelt wird aber demgegenüber auch dann, wenn, wie vorliegend der Beschwerdeführer, eine behinderte Person eine Wechselnummer bezieht und 120 % der Steuern zahlen muss, also gleich viel, wie eine – gemäss Art. 12 EGzSVG – nicht steuerbefreite nichtbehin- derte Person. In beiden aufgeführten Konstellationen liegt ein Ver- stoss gegen das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) vor, indem Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich und Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt würde. Der An- sicht der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht gefolgt wer- den. Eine verfassungskonforme Auslegung führt aus allen oben genannten Gründen dazu, dass bei der Einlösung eines Wechsel- schildes das erste Fahrzeug, welches grundsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG voll steuerpflichtig ist, von der Steuerbefrei- ung nach Art. 12 lit. d EGzSVG profitiert, während der Zusatz von 20 % der entsprechenden Steuer für das zweite Fahrzeug nicht be-
8/15 Steuern PVG 2011 106 freit ist und auch von gesundheitlich beeinträchtigten Personen bezahlt werden muss.
E. 4 Eine Berechnung dieser 20 % (des Steuerbetrages des Zweitfahrzeugs) bereitet grundsätzlich keine Probleme. Es wäre dabei die Steuer des höher zählenden Fahrzeugs zu berechnen bzw. zu erlassen und 20 % der Steuer des Zweitfahrzeugs zu erhe- ben. Das Gesetz spricht im Übrigen ja auch nicht vom «höher zah- lenden» sondern vom «höher zählenden» Fahrzeug. Vorausge- setzt ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch aus diesem Grund daher nicht, dass die Steuer für das höher zählende Fahrzeug tatsächlich entrichtet wird. Im Falle eines be- hinderten Halters mit Wechselschild gilt es nun jedoch zu beach- ten, dass nicht zwangsläufig zuerst das höher zählende Fahrzeug zu besteuern ist bzw. das höher zählende Fahrzeug nicht zwingend auch die Steuerbefreiung geniessen muss. Vorliegend ist aber da- von auszugehen, dass das Erstfahrzeug des Beschwerdeführers steuerbefreit ist und der VW-Bus, den er von seiner Frau über- nommen hat, als Zweitfahrzeug gilt, das er nur für bestimmte Zwecke (Ferienreisen) in Anspruch nimmt. Demnach sind 20 % dieses Zweitfahrzeugs zu besteuern. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Steuerbefreiung des Erstfahrzeugs auch bei Wechselschildern zu gewähren. Eine Steuer von 20 % für das Zweitfahrzeug ist zu erheben. A 11 21 Urteil vom 12. Juli 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8/15 Steuern PVG 2011 101 SVG. Verkehrssteuer. Wechselschild für gesundheitsbe- einträchtigte Person.
– Art. 12 lit. d EGzSVG sieht für Fahrzeuge, auf die eine gesundheitsbeeinträchtigte Person angewiesen ist, eine Steuerbefreiung vor, während sich Art. 11 ff. RVzEGzSVG mit den generellen Zahlungs- und Bemes- sungsmodalitäten der Verkehrssteuer gemäss gewis- sen Eigenschaften des Fahrzeuges an sich befassen (E.1, 2, 3a, b).
– Auch gesundheitsbeeinträchtigte Personen, die von der Verkehrssteuer befreit sind, können von der Begünsti- gung bei einem Wechselschild profitieren (E.3c, d).
– Berechnung dieser 20 % des Steuerbetrages des Zweit- fahrzeugs (E.4). LCStr. Tasse della circolazione. Targhe trasferibili per per- sone pregiudicate nella loro salute.
– L’art. 12 lett. d LALCStr prevede la possibilità di esone- rare dall’imposta sulla circolazione persone pregiudi- cate nella loro salute mentre gli art. 11 ss. OLALCStr contemplano le modalità di calcolo e di pagamento della tassa sulla circolazione stradale secondo le parti- colarità del veicolo (cons. 1, 2, 3a, b).
– Anche persone pregiudicate nella loro salute e che sono esonerate dall’imposta sulla circolazione devono poter approfittare dell’agevolazione in caso di targhe trasferi- bili (cons. 3c, d).
– Calcolo in simili casi del 20 % dell’importo della tassa per il secondo veicolo (cons. 4). Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit Graubünden vom 28. März 2011. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG für ein Fahrzeug steuerbefreiungsberechtigt ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG der Beschwerdeführer auch dann in den Genuss eines Steuererlasses gelangt, wenn er ein Wechselschild für zwei Fahrzeuge gelöst hat, oder ob die Bestimmungen nur dann greifen, wenn eine Person zwei Schilder für zwei Fahrzeuge löst. 15
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2. Art. 105 Abs. 1 SVG sieht vor, dass die Kantone Fahr- zeuge besteuern und Gebühren erheben. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EGzSVG hat jeder Halter für die im Kanton immatrikulierten Mo- torfahrzeuge und Anhänger eine Verkehrssteuer zu entrichten. Art. 12 EGzSVG sieht für bestimmte Fahrzeuge eine Steuerbefrei- ung vor. Unter anderem werden gemäss Art. 12 lit. d keine Ver- kehrssteuern erhoben für ein Fahrzeug pro Halter, sofern er oder seine Angehörigen infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträch- tigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich des- wegen eingesetzt wird. Wie diese Verkehrssteuer bemessen wird, richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG, welcher besagt, dass sich die Verkehrssteuer für Wechselschilder nach dem höher zählenden Fahrzeug bemisst. Für jedes weitere Fahrzeug werden 20 % der entsprechenden Steuer erhoben. Wechselschilder werden gemäss Art. 13 Abs. 2 VVV für höchstens zwei Motorfahrzeuge desselben Halters und mit Standort im glei- chen Kanton abgegeben. Nachfolgend sind die aufgeführten Be- stimmungen sachgemäss auszulegen.
3. a) Bei der Auslegung von Normen des Verwaltungs- rechts gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwen- dung, wobei das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus ausgeht, der keiner Methode einen grundsätzlichen Vorrang zuer- kennt (vgl. BGE 134 II 249, 251 f.; 133 V 57, 61; 131 II 710, 715 f.; 131 II 13, 31. f.). Es sollen vielmehr all jene Methoden kombiniert wer- den, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Ver- waltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Über- zeugungskraft haben. Zu erwähnen ist zudem die verfassungs- konforme Auslegung von Verwaltungsrecht. Diese kommt im Verwaltungsrecht zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungs- methoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen. Es ist dann nämlich jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfas- sung am besten entspricht (BGE 131 II 697, 703; 129 II 321, 326 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf- lage, 2010, Rz. 230). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht die teleologische Auslegungsmethode auch im Gebiet des Ver- waltungsrechts im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht auf den Sinn und Zweck, auf Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegen, ab (BGE 128 I 34, 40 f.; 126 II 462, 465; 125 II 192, 199 ff.). Dabei erachtet das Bun- desgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie
8/15 Steuern PVG 2011 103 sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwen- dung für die Normadressaten ergeben, aber auch der Wille des hi- storischen Gesetzgebers darf nicht einfach übergangen werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, a. a. O., Rz. 218).
b) Das Departement stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht Sinn und Zweck des Erlasses sein könne, zwei Fahrzeuge ein und derselben Person zu begünstigen. Ebenfalls lasse die gram- matikalische Auslegung nicht zu, dass ein Halter von zwei Fahr- zeugen bei beiden profitiere, da Art. 12 lit. d nur von «ein Fahrzeug pro Halter» spreche. In der Botschaft zum Gesetz findet sich keine Erläuterung zu Art. 12 lit. d EGzSVG (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat des Kantons Graubünden vom 26. Februar 2008, Heft Nr. 14/2007 – 2008, S. 804/805). Es muss daher aus dem Wort- laut der hier betroffenen Bestimmungen selbst, allenfalls aus ihrer Positionierung innerhalb der Gesetzessystematik sowie der ihnen zugrunde liegenden Wertungen ermittelt werden, ob ein Steuer- erlass gemäss Art. 12 auch dann infrage kommt, wenn ein Halter ein Wechselschild gelöst hat. Dabei ist festzustellen, dass Art. 12 EGzSVG sich mit dem Adressatenkreis der Steuerbefreiung be- fasst, also damit, wer einen Anspruch auf Steuerbefreiung eines Fahrzeuges hat, unabhängig davon, wie sich die Steuer im kon- kreten Fall bemisst. Dabei wird an eine (persönliche) Eigenschaft der Adressaten angeknüpft, zum Beispiel, dass es sich um eine ju- ristische Person des öffentlichen Rechts handeln muss oder, wie hier, um eine gesundheitlich beeinträchtigte Person. Sofern diese Eigenschaft erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung. Art. 11 ff. der ausführenden RVzEGzSVG befassen sich hin- gegen mit den generellen Zahlungs- und Bemessungsmodalitäten der Verkehrssteuer. Anknüpfungskriterium ist hier keine Eigen- schaft einer juristischen oder natürlichen Person, sondern das Fahrzeug an sich. Der Erlass des Art. 12 RVzEGzSVG zeigt, dass der Verordnungsgeber es offenbar erforderlich fand, für den Sonder- fall der Wechselschilder eine eigene Bemessungsvorschrift zu er- lassen. Dies leuchtet ein: Löst nämlich jemand ein Wechselschild, so hat er, im Vergleich zu jemandem, der z. B. zwei Nummern- schilder für zwei Fahrzeuge löst, den Nachteil, dass er und seine Angehörigen immer nur mit einem Auto zur gleichen Zeit unter- wegs sein können. Im Gegensatz dazu kann der Halter, der zwei Nummernschilder gelöst hat, mit einer Nummer unterwegs sein, während sein Angehöriger mit der anderen Nummer unterwegs ist. Mit anderen Worten ist bei der Lösung eines Wechselschildes nur ein Fahrzeug jeweils in Verkehr, während bei der Lösung meh-
8/15 Steuern PVG 2011 104 rerer Nummernschilder eine entsprechende Anzahl Fahrzeuge auf der Strasse sein kann. Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur ein Wechselschild gelöst werden kann, auch wenn jemand Eigentü- mer oder Eigentümerin mehrerer Fahrzeuge sein sollte. Die Wech- selschildlösung soll einen Anreiz schaffen, die Umwelt weniger zu belasten bzw. führt sie effektiv dazu, dass die Umwelt weniger be- lastet und die Strassen weniger genutzt werden, indem eben je- weils nur eines von zwei Fahrzeugen zur gleichen Zeit unterwegs sein kann. Diesen Nachteil will der Verordnungsgeber aber auch ausgleichen, indem der Halter in einem solchen Fall von einer Steuererleichterung gemäss Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG profitiert. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die beiden Bestimmun- gen mit zwei verschiedenen, voneinander grundsätzlich unabhän- gigen Sachverhalten beschäftigen. Der Wortlaut oder ihre Syste- matik stehen darum einer Kumulation der beiden Bestimmungen grundsätzlich nicht entgegen.
c) Als Nächstes ist danach zu fragen, ob es Sinn und Zweck von Art. 12 lit. d EGzSVG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG sein kann, eine Person, die gesundheitlich beeinträchtigt ist, allein auf- grund dieses Anknüpfungskriteriums quasi doppelt zu begünsti- gen, indem sie einerseits von der Steuerbefreiung und anderer- seits von der Wechselschildlösung profitiert. Die Verneinung dieser Frage würde aber zu der unhaltbaren Lösung führen, dass alle sich im Kanton aufhaltenden gesundheitlich beeinträchtigten Personen nie ein Wechselschild lösen könnten, da sie dann immer die gemäss der Beschwerdegegnerin verpönte «doppelte» Be- günstigung erhalten würden. Diese Folge kann aber mit Sicherheit nicht der Sinn des Gesetzes oder der Verordnung sein. Schliess- lich wollte der Gesetzgeber gerade Personen, die in Hinblick auf ihre Mobilität durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung be- sonders herausgefordert sind, in ihren Bestrebungen unterstüt- zen, und dies im Bewusstsein darüber, dass grundsätzlich jeder Fahrzeughalter, unabhängig von seiner Gesundheit, ein Wechsel- schild beantragen kann, sofern er die Voraussetzungen dazu er- füllt. Selbst wenn aber eine grammatikalische und systematische sowie eine teleologische Auslegung der beiden Normen einen Steuererlass ausschlössen, wäre im Übrigen fraglich, ob ein sol- ches Ergebnis nicht als verfassungswidrig zu betrachten wäre, wie nachfolgend zu zeigen sein wird:
d) Wenn durch das Lösen eines Wechselschildes der An- spruch auf einen Steuererlass verwirkt würde bzw. dieser nur dann gewährt würde, wenn das zweite Fahrzeug getrennt gelöst
8/15 Steuern PVG 2011 105 wird, hätte dies zur Folge, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Halter bei zwei angenommenen, steuermässig gleichen Fahr- zeugen 120 % (100 % für das erste, weitere 20 % für das zweite Fahrzeug) Verkehrssteuer mit Wechselschild bezahlen müsste, während er beim Lösen von zwei Nummerschildern lediglich 100% der Verkehrssteuer bezahlen würde, da dann laut Ansicht der Beschwerdegegnerin die Steuerbefreiung gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG für eines der beiden Fahrzeuge bzw. Nummernschilder wieder zum Tragen käme. Behinderte Personen, denen ein Steuer- erlass gewährt würde (aufgrund der Tatsache, dass sie zwei Schil- der gelöst haben), hätten aber umgekehrt keine Möglichkeit, von der steuerlichen und versicherungsmässigen Begünstigung bei einem Wechselschild zu profitieren, und das obwohl beim Wech- selschild jeweils nur «ein Fahrzeug» unterwegs sein kann und so- mit eigentlich faktisch nur ein Fahrzeug pro Halter begünstigt wird. Dies widerspricht zunächst einmal der Logik des Gesetzes (das offensichtlich behinderte Personen begünstigen will), sowie dem Sinn der Wechselschildlösung, die denjenigen belohnen will, der sich faktisch mit «einem» Fahrzeug begnügt. Durch diese In- terpretation der Beschwerdegegnerin entsteht aber auch eine Un- gleichbehandlung zwischen grundsätzlich gleich zu behandeln- den (gesundheitlich beeinträchtigten) Personen, indem jene gesundheitlich beeinträchtigten Personen mit zwei Schildern den Steuererlass gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG erhalten, solche mit Wechselschild jedoch nicht und unter Umständen sogar noch mehr Steuern bezahlen müssen. Ungleiches gleich behandelt wird aber demgegenüber auch dann, wenn, wie vorliegend der Beschwerdeführer, eine behinderte Person eine Wechselnummer bezieht und 120 % der Steuern zahlen muss, also gleich viel, wie eine – gemäss Art. 12 EGzSVG – nicht steuerbefreite nichtbehin- derte Person. In beiden aufgeführten Konstellationen liegt ein Ver- stoss gegen das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) vor, indem Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich und Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt würde. Der An- sicht der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht gefolgt wer- den. Eine verfassungskonforme Auslegung führt aus allen oben genannten Gründen dazu, dass bei der Einlösung eines Wechsel- schildes das erste Fahrzeug, welches grundsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG voll steuerpflichtig ist, von der Steuerbefrei- ung nach Art. 12 lit. d EGzSVG profitiert, während der Zusatz von 20 % der entsprechenden Steuer für das zweite Fahrzeug nicht be-
8/15 Steuern PVG 2011 106 freit ist und auch von gesundheitlich beeinträchtigten Personen bezahlt werden muss.
4. Eine Berechnung dieser 20 % (des Steuerbetrages des Zweitfahrzeugs) bereitet grundsätzlich keine Probleme. Es wäre dabei die Steuer des höher zählenden Fahrzeugs zu berechnen bzw. zu erlassen und 20 % der Steuer des Zweitfahrzeugs zu erhe- ben. Das Gesetz spricht im Übrigen ja auch nicht vom «höher zah- lenden» sondern vom «höher zählenden» Fahrzeug. Vorausge- setzt ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch aus diesem Grund daher nicht, dass die Steuer für das höher zählende Fahrzeug tatsächlich entrichtet wird. Im Falle eines be- hinderten Halters mit Wechselschild gilt es nun jedoch zu beach- ten, dass nicht zwangsläufig zuerst das höher zählende Fahrzeug zu besteuern ist bzw. das höher zählende Fahrzeug nicht zwingend auch die Steuerbefreiung geniessen muss. Vorliegend ist aber da- von auszugehen, dass das Erstfahrzeug des Beschwerdeführers steuerbefreit ist und der VW-Bus, den er von seiner Frau über- nommen hat, als Zweitfahrzeug gilt, das er nur für bestimmte Zwecke (Ferienreisen) in Anspruch nimmt. Demnach sind 20 % dieses Zweitfahrzeugs zu besteuern. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Steuerbefreiung des Erstfahrzeugs auch bei Wechselschildern zu gewähren. Eine Steuer von 20 % für das Zweitfahrzeug ist zu erheben. A 11 21 Urteil vom 12. Juli 2011